Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung anerkennt. Abweichungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der Firma »Pronuma«.
1.2. Angebote der Firma „Pronuma« sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma »Pronuma« zustande.
2.Lieferung und Leistung
2.1. Der Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Bestellung. Bei telefonischen Bestellungen gilt die schriftliche Lieferbestätigung der Firma »Pronuma«.
2.2. Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Firma »Pronuma« dies ausdrücklich schriftlich bestätigt, Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
2.3. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden die Firma „Pronuma« für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung, soweit sie nicht von der Firma „Pronuma« zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
2.4. Gerät die Firma „Pronuma« in Verzug, ist der Kunde erst nach einer Mahnung und Verstreicheinlassen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt.
2.5. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann die Firma »Pronuma« die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann die Firma „Pronuma« vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt.
2.6. Die Firma „Pronuma« ist zu Teillieferungen berechtigt.
2.7. Der Lieferumfang umfasst, da aus produktionstechnischen Gründen immer 25-Meter- oder 50-Meterrollen gefertigt werden müssen, bei Aufträgen für Logoetiketten immer die den Rollen entsprechende Etikettenmenge. Hinsichtlich der nicht ausgelieferten Etiketten wird die Firma „Pronuma« eine Bevorratung anlegen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Preisangebote sind grundsätzlich freibleibend. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten oder ein entsprechendes Angebot, Alle Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Zu den genannten Preisen in Preislisten, Angeboten und Mietverträgen kommen immer die Umsatzsteuer sowie Fracht- und Verpackungskosten hinzu. Weitere vom Kunden gewünschte Nebenleistungen sind nicht eingeschlossen. Etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen.
3.3. Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden vor Firma „Pronuma« nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
3.4. Befindet sich der Kunde im Verzug ist die Firma „Pronuma« berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen. Ist der Kunde Kaufmann, so gerät er in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum leistet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.
3.5. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6. Bei bevorrateter Ware wird bei einer Bestellpause von mehr als 2 Jahren die auf Lager befin dliche Restmenge zum Beschaffungspreis, jedoch mindestens mit € 0.30 pro Stück zur Zahlung fällig und in Rechnung gestellt.
4.Eigentumsvorbehalt
4.1. Kostenvoranschläge. Zeichnungen, Programmentwürfe und Unterlagen, die die Firma „Pronuma« gefertigt hat, bleiben Eigentum der Firma „Pronuma« und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben. Bei Zeichnungen und Entwürfen behält sich die Firma „Pronuma« das Urheberrecht vor.
4.2. Die Firma „Pronuma« behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche einschließlich Saldoforderungen vor. Vorher sind sämtliche Veräußerungen, Verwendungen
5. Gewährleistungen
5.1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte bei Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich, jedoch 10 Tage nach Lieferung mitzuteilen. Farbabweichungen bei farbigen Etiketten und Logoetiketten sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Selbiges gilt für geringfügige Änderungen in Größe und Schriftart, bei der die Qualität nicht beeinträchtigt wird. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
5.2. Sofern ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
5.3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die gelieferten Produkt wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung, wegen Beschädigung, unsachgemäßer Benutzung. Behandlung oder Reparatur defekt sind.
5.4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist.
6. Haftung
6.1. Die Firma »Pronuma« haftet für Schäden und Folgeschäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
6.2. Bei grob fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Pflichten haftet die Firma „Pronuma« nur für den typischen zur Zeit des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder schuldhaft unbekannt gebliebenen Umständen vorhersehbaren Schaden.
6.3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die Zusicherung den Kunden gerade gegen die eingetretenen Schäden schützen sollte.
7. Software
7.1. An Programmen, dazugehöriger Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch an den Produkten eingeräumt, für die die Programme geliefert wurden. Alle sonstigen Rechte verbleiben der Firma »Pronuma«. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Programme und die dazugehörige Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Firma „Pronuma« Dritten nichtzugänglich gemacht werden.
7.2. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern die Originale einen Urheberrechtsvermerk tragen ist dieser vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Das Nutzungsrecht gilt jeweils mit Lieferung des Programms, dazugehöriger Dokumentation und nachträglicher Ergänzung als erteilt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7.3. Der Kunde hat eine tägliche Datensicherung vorzunehmen sowie Sorge zu tragen, dass innerhalb angemessener Frist eine Komprimierung bzw. ein Auslagern alter Daten stattfindet.
7.4. Hinsichtlich der Haftung für die Software wird auf § 6 verwiesen. B. Mietsachen
8. Miete
8.1. Der Mieter erhält die für ihn eingerichteten Mietsachen für die dafür bestimmte Nutzung, Die Wartung gemieteter Geräte wird einmal im Jahr durchgeführt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Wartungsarbeiten freier Zugang gewährleistet ist. Die Firma »Pronuma« hat das Recht in angemietetes Gerät während dem Vertragslaufzeit gegen ein anderes mit der gleichen Leistung und Qualität auszutauschen.
8.2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung des Mietvertrages und hat eine im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, sofern er nicht nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gekündigt wird.
8.3. Der Mietvertrag endet durch ordentliche Kündigung eines jeden Vertragspartners, welche mit 6-wöchiger Frist zum Ablauf der ersten Vertragsfrist oder zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres auszusprechen ist. Kündigungen haben stets in schriftlicher Form zu erfolgen. Wird der Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung der Firma „Pronuma« beendet, so hat der Mieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Der Kunde darf Ansprüche aus Verträgen mit der Firma „Pronuma«nicht abtreten.
9.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
9.3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine etwa unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.4. Die Rechtsbeziehung zwischen der Firma „Pronuma«und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich.
9.5. Für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma »Pronuma« vereinbart mit der Maßgabe, dass die Firma „Pronuma« den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand verklagen kann.
Tipps
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